Jesus Christus gestern und heute und derselbe auch in Ewigkeit Hebräer 13, 8

Orientierung / Satzung

Unsere Orientierung

Christus ist das Haupt der Gemeinde, die Gläubigen sind die Glieder seines Leibes. Das Ganze bildet einen wunderbaren Organismus, der vom Heiligen Geist belebt und erfüllt ist.

Wie die Glieder am Leib eine Ordnung haben, so hat auch die Gemeinde eine feste Ordnung nötig. Das Neue Testament zeigt, wie Paulus die Gemeinde strukturierte und sich über ihre Ordnungen freute.

Ich bin im Geist bei euch und sehe eure Ordnung und euren festen Glauben an Christus. (Kol. 2,5)

Der Heilige Geist wird durch Organisation nicht eingeschränkt. Wie ein Mühlrad durch einen Wasserfall angetrieben wird, nachdem das Wasser in einen Kanal geleitet wurde, so vermag der in organisatorische Bahnen gelenkte Geist, die Welt zu bewegen. Hingegen gleicht Geist ohne Organisation einem Wasserfall, dessen Kraft nicht nutzbar gemacht wird. Seine Macht braust ungezügelt und frei dahin.

Dabei gilt ebenso der Grundsatz:

"Organisation ohne Geist ist weniger als nichts."

In diesem Sinne will die CAV-Satzung verstanden werden. Sie soll Leitern und Mitgliedern zu einer fruchtbaren Verwertung der von Gott geschenkten und durch seinen Geist gewirkten Kräfte und zu einer einheitlichen Gestaltung der Arbeit in unseren Gruppen und Kreisen verhelfen.

Diese Orientierung ist eine Anleitung, wie  das Reich Gottes gebaut werden kann, wie Schwierigkeiten und Hindernisse überwunden werden und wie man am ehesten zu der Gewissheit gelangen kann, "dass eure Arbeit nicht vergeblich ist in dem Herrn" (1. Kor. 15,58 b).

Dieses Mitgliedsbuch mit der CAV-Satzung soll dazu dienen, die Mitglieder in den Sinn und Geist des Verbandes einzuführen.

Das wagen wir nur deshalb zu sagen, weil wir Gott vertrauen, der uns durch Christus beauftragt hat. Aus eigener Kraft sind wir einem solchen Auftrag nicht gewachsen. Was bei euch geschehen ist, das hat allein Gott getan. Nur durch ihn sind wir befähigt, seinen neuen Bund überall bekannt zu machen. Durch diesen Bund gibt Gott nicht ein geschriebenes Gesetz, sondern seinen Geist. Der Buchstabe des Gesetzes führt zum Tod; der Geist aber führt zum Leben. ... Weil wir diese Hoffnung haben, können wir Gottes Wort voller Zuversicht verkündigen.

(nach 2. Kor. 3,4-6+12)

Gemeinde - Kirche

Den Ortsgruppen und Mitgliedern wird die praktische Umsetzung von
Apg. 2,42 empfohlen. Insbesondere wird dazu angeregt, der Weihestunde, beziehungsweise dem Abendmahl (Herrenmahl) seine ständige Bedeutung zuzumessen.

Lebenslosung und Weihevers

Die Mitglieder stellen sich unter die Lebenslosung:

"Laß deinen Geist mich täglich treiben, Gebet und Flehen dir zu weihn. Laß mir dein Wort im Herzen bleiben und in mir Geist und Leben sein,  dass ich nach deinem Wohlgefallen in Ehrfurcht möge vor dir wallen; zieh ganz zu dir die Seele hin. Vermehr in mir dein innres Leben, dir unaufhörlich Frucht zu geben, und bilde mich nach deinem Sinn."

(EGB Württ. 633,5)

und das Weihelied:

"Ich bin dein, sprich du darauf ein Amen; treuster Jesu, du bist mein! Drücke deinen süßen Jesusnamen brennend in mein Herz hinein. Mit dir alles tun und alles lassen, in dir leben und in dir erblassen: Das sei bis zur letzten Stund unser Wandel, unser Bund." (EGB Württ. 546, 4)

Arbeitsgruppen

Den Ortsgruppen wird eine sinnvolle Einteilung und Bezeichnung ihrer Gruppen und Kreise - die auch die psychologischen, pädagogischen und dem entsprechenden Alter angemessenen Erfordernisse berücksichtigt - empfohlen.

Zugehörigkeit

Dem Christlichen Allianz-Verband können sich Gruppen, Bibelkreise und Einzelpersonen anschließen, die sich zu den Zielen des CAV, zur Allianzstellung und zum Hohenpriesterlichen Gebet bekennen.

Zusammenarbeit

Auf Grundlage von § 3 der Satzung ist es den Ortsgruppen und Mitgliedern des CAV freigestellt, mit Kirchen, Freikirchen und Gemeinschaften am Ort bzw. im Bezirk - unter Beachtung der Ausführungen unter „Zugehörigkeit“
(siehe oben) - zusammenzuarbeiten.

Satzung

§ 1 Name, Sitz
(1)
Der Verband führt den Namen “Christlicher Allianz-Verband (CAV) e. V.” und hat seinen Sitz in 71083 Herrenberg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stuttgart eingetragen.

(2) Das Besondere des Christlichen Allianz-Verbandes besteht in seiner Allianz-gesinnung gegen alle Kinder Gottes, z. B. in Kirchen, Freikirchen, Gemeinschaften und freien Werken. Er will im Gehorsam zu Johannes 17, 21 auf dem Boden der Heiligen Schrift eine Arbeits- und Glaubensgemeinschaft seiner Mitglieder herstellen.
-Inhalt-

§ 2 Ziel, Zweck
(1)
Der Christliche Allianz-Verband (CAV) e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Förderung der Jugend- und Altenhilfe).

Zweck des Vereins ist, Menschen jeden Alters unter den Einfluss des Wortes Gottes zu bringen, um sie zu einem persönlichen, beständigen, aktiven und damit für jedermann offenkundigen Glauben an Jesus Christus zu führen.

Darüber hinaus soll ihnen die Geborgenheit einer verbindlichen Gemeinschaft geboten werden.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht mit der Durchführung von Freizeiten und Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, innerhalb derer das Evangelium von Jesus Christus verkündigt wird. Dabei sieht sich der Verein neben der Förderung der Jugendhilfe auch, und zwar in zunehmendem Maße, der Hilfe zur Selbsthilfe von Erwachsenen aller Nationalitäten verpflichtet. An den Freizeiten des Christlichen Allianz-Verbandes kann nach Maßgabe der verfügbaren Plätze jedermann Aufnahme finden gegen Erstattung des jeweils gültigen Freizeitpreises. Ist der Freizeitteilnehmer dazu nicht in der Lage, kann er ohne Kostenerstattung oder gegen teilweise Kostenerstattung aufgenommen werden, soweit die Unkosten aus Rücklagen, Spenden oder sonstigen Mitteln des Vereins gedeckt werden können.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Christliche Allianz-Verband hat die Aufgabe, die gemeinsamen Belange aller in ihm Zusammengeschlossenen zu vertreten und ihre Verbindung untereinander zu pflegen.
-Inhalt-

§ 3 Geistliche Grundlage
(1)
Der Christliche Allianz-Verband steht auf dem Grund der Apostel und Propheten, da Jesus Christus der Eckstein ist (Epheser 2, 20).
-Inhalt-

§ 4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des CAV kann jede natürliche Person sein, die

    1.1 in ihrer Lebensgestaltung eine bibelgemäße Entscheidung für Jesus  Christus erkennen lässt;
    1.2 die Satzung des CAV anerkennt;
    1.3 den Mitgliedsbeitrag entrichtet;
    1.4 das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Mitglied bekennt sich zu folgenden Grundsätzen:

    2.1 Vom Zeitbewusstsein unabhängige Autorität des Wortes Gottes für  alle Lebensbereiche.
    2.2 Persönliche Hingabe an Jesus Christus, die sich im alltäglichen Verhalten zu beweisen hat.
    2.3 Verbindliche Zugehörigkeit zur örtlichen Gruppe (soweit vorhanden) und zum Verband sowie - nach Möglichkeit - die aktive Beteiligung an deren Aufgaben.
    2.4 Wahrnehmung der Verantwortung für die Welt im missionarischen, diakonischen und sozialen Dienst.
    2.5 Verbundenheit mit allen Gliedern der Gemeinde Jesu Christi (Allianzgesinnung).

(3) Die Aufnahme erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrags, über den der Vorstand (gemäß § 8 Abs.6) entscheidet. Sie soll ihres Zeugnischarakters wegen im Rahmen einer CAV-Veranstaltung vollzogen werden.

(4) Mitglieder erhalten das Mitgliedsbuch mit der Satzung, welche sie durch Unterschrift anerkennen, sowie das C-Kreuz-Abzeichen.

(5) Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Das Mitgliedsbuch und das C-Kreuz-Abzeichen sollen zurückgegeben werden.

(6) Der Ausschluss eines Mitglieds kann notwendig werden, wenn sein Verhalten trotz wiederholter Ermahnung fortgesetzt in grobem Widerspruch zu den Grundsätzen des CAV steht (Matthäus 18, 15 - 17).

(7) Der CAV erhebt Mitgliedsbeiträge. Dieser Pflichtbeitrag ist bis zum 31. März jeden Jahres zu entrichten. Der Vorstand entscheidet in besonderen Härtefallen über die Befreiung vom Pflichtbeitrag im Einzelfall.
-Inhalt-

§ 5 Finanzen, Geschäftsjahr
(1)
Die Finanzierung der Aufgaben des Christlichen Allianz-Verbandes erfolgt insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Opfer und Spenden.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
-Inhalt-

§ 6 Organe
(1)
Organe des Verbandes sind

    die Mitgliederversammlung (§ 7)
    der Vorstand (§ 8)
    das Kontrollkomitee (§ 9)
    -Inhalt-

     

§ 7 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Einzelmitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    2.1 Sie beschließt über die Richtlinien der Arbeit und über Fragen der   Gesamtplanung.
    2.2 Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes.
    2.3 Sie wählt die Mitglieder des Kontrollkomitees.
    2.4 Sie wählt zwei Rechnungsprüfer für jeweils 4 Jahre. Diese sind gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Stimmenthaltungen werden nicht  gewertet. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung jährlich über das Ergebnis ihrer Prüfungstätigkeit.
    2.5 Sie beschließt über den Jahresabschluss und die Gewinn- und  Verlustrechnung sowie über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. über die Deckung des Jahresfehlbetrages.
    2.6 Sie nimmt die Jahresberichte des Vorstandes und des Kontrollkomitees entgegen.
    2.7 Sie setzt die Mitgliedsbeiträge fest.
    2.8 Sie beschließt in getrennter Abstimmung über die Entlastung von  Vorstand und Kontrollkomitee.
    2.9 Sie beschließt über den Ausschluss eines Mitglieds auf Antrag des  Vorstandes.
    2.10 Die Mitgliederversammlung beschließt über die Mitgliedschaft des CAV in anderen Werken, Vereinen und Verbänden.
    2.11 Die Mitgliederversammlung erlässt und ändert die Finanzordnung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Termin durch ein persönliches Schreiben an die Mitglieder mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Dieses Schreiben wird als Brief an die dem Vorstand zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds versandt und zugestellt.
Darüber hinaus erfolgt die Einberufung der Mitgliederversammlung durch die Zeitschrift des Verbandes.

(4) Wird von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangt, so muss der Vorstand sie einberufen. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß und rechtzeitig einberufen wurde.
Bis zum 14. Tag vor der Mitgliederversammlung können Mitglieder noch schriftliche Anträge zur Tagesordnung an den Vorstand einreichen.

(6) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dabei bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht.
Das Stimmrecht des Mitglieds ist nicht übertragbar.
Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

(7) Das passive Wahlrecht des Mitglieds beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

(8) Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht, wenn das Mitglied in den zwei vorausgegangen Kalenderjahren keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat. Darauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(9) Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung, insbesondere ihre Beschlüsse, sind in einem Protokoll festzuhalten, das von den an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben ist.
-Inhalt-

§ 8 Vorstand
(1)
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden und zwei bis fünf weiteren Vorstandsmitgliedern, die Mitglied des CAV sein müssen.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Diese sind gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Der 1. Vorsitzende wird in einem separaten Wahlgang gewählt. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt.

Die Vorstandsmitglieder bleiben - mit Ausnahme des vorzeitigen Ausscheidens - bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Wahlperiode vorzeitig aus dem Vorstand aus (z. B. Amtsniederlegung, Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein) so wird in der nächsten darauf folgenden Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(2) Beim Verband gegen Entgelt beschäftigte Mitarbeiter können nicht Mitglied des Vorstandes sein.

(3) Der Vorstand erstellt innerhalb eines halben Jahres nach seiner Wahl einen Geschäftsverteilungsplan, der den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben ist.

(4) Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den CAV gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird der CAV entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan vertreten.

(5) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

    5.1 Er führt die Vereinsgeschäfte nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung und ist für die Ausführung ihrer Beschlüsse verantwortlich.   Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße    Wahrnehmung aller Vereinsaufgaben, sofern sie nicht    satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.   Er führt die Geschäfte des Vereins.
    5.2  Er stellt die erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.
    5.3  Er beruft den Schriftleiter der Verbandszeitschrift.
    5.4  Er entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
    5.5  Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
    5.6 Er erstellt den Jahresabschluss und die Gewinn- und Verlustrechnung  und legt sie der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.
    5.7  Er unterbreitet der Mitgliederversammlung den Vorschlag zur Verwendung des Jahresüberschusses bzw. zur Deckung des Jahresfehlbetrages.
    5.8  Er beschließt über alle Finanz- und Vermögensangelegenheiten, soweit keine hoheitlichen Beschlüsse der Mitgliederversammlung  entgegenstehen (siehe § 7 Abs. 2.1).
    5.9  Der Vorstand kann die Bestellung von „Besonderen Vertretern“        im Sinne von § 30 BGB für konkret zu bestimmende Wirkungskreise        beschließen.

 

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder durch eines der weiteren Vorstandsmitglieder. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Vorstandssitzungen gefasst.

Eine Beschlussfassung kann auf Veranlassung eines Mitglieds des Vorstandes auch durch mündliche, fernmündliche, schriftliche, durch Telefax oder in elektronischer Form übermittelte Stimmabgaben erfolgen. Solche Beschlüsse werden vom veranlassenden Vorstandsmitglied schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern des Vorstandes zugeleitet.

Die im Rahmen einer Sitzung gefassten Beschlüsse werden protokolliert. Die dabei anwesenden Vorstandsmitglieder unterzeichnen das Protokoll.

(7) Das Handeln des Vorstands hat sich am Interesse des Vereins, dem Vereinszweck und den gesetzlichen Vorschriften auszurichten. Der Vorstand hat insbesondere entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Pflichten des Vereins sorgfältig zu erfüllen - wie die Buchhaltungs-, Bilanzierungs- und Steuervorschriften. Er erfüllt weiter die Arbeitgeberpflichten im Sinne der arbeits-, steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen.

(8) Der Vorstand hat zu Beginn des Geschäftsjahres für die regelmäßigen Aufwendungen und Erträge eine Zielvereinbarung für das laufende Jahr zu erstellen und dem Kontrollkomitee zur Beschlussfassung vorzulegen. Alle drei bis vier Monate sind dem Kontrollkomitee die betriebswirtschaftlichen Daten des laufenden Jahres vorzulegen. Dabei hat der Vorstand dem Kontrollkomitee auch über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins zu berichten.

(9) Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein für jeden schuldhaft verursachten Schaden. Sie haben besonders hohe Sorgfaltspflichtmaßstäbe einzuhalten. Das Kontrollkomitee kann Vorstandsmitglieder für Fälle leicht fahrlässiger Schadensverursachung von der Haftung befreien.
-Inhalt-

§ 9 Kontrollkomitee
(1)
Die Aufgabe des Kontrollkomitees ist es, den Vorstand regelmäßig zu überwachen. Es ist in Entscheidungen von grundlegender wirtschaftlicher Bedeutung für den Verein einzubinden. Es hat dabei ein Vetorecht.

(2) Das Kontrollkomitee ist zuständig für die Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes. Es prüft den Jahresabschluss sowie die Gewinn- und Verlustrechnung und wirkt bei der Feststellung der Bestände zum Bilanzstichtag mit. Das Kontrollkomitee erstattet der Mitgliederversammlung seinen jährlichen Tätigkeitsbericht.

(3) Mitglieder des Vorstands und deren Ehegatten und Verwandte ersten und zweiten Grades (in gerader Linie oder in der Seitenlinie) sowie Verschwägerte ersten und zweiten Grades (in gerader Linie oder in der Seitenlinie solange die Schwägerschaft besteht) können nicht zu Mitgliedern des Kontrollkomitees gewählt werden.

Die Kontrollkomiteemitglieder dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen.

(4) Die mindestens drei Mitglieder des Kontrollkomitees, die auch Mitglied des CAV sein müssen,werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie sind gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

Den Vorsitzenden des Kontrollkomitees wählen die Mitglieder des Kontrollkomitees nach jeder Wahl aus ihrer Mitte.

Die Mitglieder des Kontrollkomitees bleiben - mit Ausnahme des vorzeitigen Ausscheidens - bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Kontrollkomitees während einer Wahlperiode vorzeitig aus dem Kontrollkomitee aus (z. B. Amtsniederlegung, Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein) so wird in der nächsten darauf folgenden Mitgliederversammlung  ein Nachfolger gewählt. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(5) Die Sitzungen des Kontrollkomitees finden entsprechend den Erfordernissen des Vereins statt. Sie müssen dreimal im Kalenderjahr stattfinden.

(6) Der Vorsitzende des Kontrollkomitees beruft die Sitzungen ein.

(7) Die Beschlüsse des Kontrollkomitees werden in der Regel in Kontrollkomiteesitzungen gefasst. Eine Beschlussfassung kann auf Veranlassung des Vorsitzenden des Kontrollkomitees auch durch mündliche, fernmündliche, schriftliche, durch Telefax oder in elektronischer Form übermittelte Stimmabgaben erfolgen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern des Kontrollkomitees zugeleitet.

(8) Das Kontrollkomitee ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, aus denen es besteht, an der Beschlussfassung teilnimmt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Die im Rahmen einer Sitzung gefassten Beschlüsse werden protokolliert. Die dabei anwesenden Mitglieder des Kontrollkomitees unterzeichnen das Protokoll.

(9) Die Vorstandsmitglieder haben auf Einladung des Kontrollkomitees an den Kontrollkomiteesitzungen  teilzunehmen. Dabei haben sie kein Stimmrecht.

(10) Vorstandsmitglieder und Kontrollkomiteemitglieder dürfen an Beratungen und Abstimmungen nicht teilnehmen, wenn der Gegenstand der Aussprache oder Beschlussfassung in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen für sie persönlich, ihre Ehegatten und Verwandte ersten und zweiten Grades (in gerader Linie oder in der Seitenlinie) sowie Verschwägerte ersten und zweiten Grades (in gerader Linie oder in der Seitenlinie solange die Schwägerschaft besteht) oder verbundene Unternehmen hat. Ein unter Verstoß gegen diese Bestimmung gefasster Beschluss ist nichtig.

(11) Die Mitglieder des Kontrollkomitees haben über vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die Ihnen durch Ihre Tätigkeit im Kontrollkomitee bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

(12) Die Kontrollkomiteemitglieder haften dem Verein für jeden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden, insbesondere auch für solche Schäden, die durch Rechtshandlungen des Vorstandes dem Verein zugefügt werden und bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufsichtspflichten hätten abgewandt werden können.
-Inhalt-

§ 10 Geschäftsstelle
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle unterhalten.
-Inhalt-

§ 11 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1)
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die finanzielle Lage des Vereins.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
-Inhalt-

§ 12 Mitteilungen
(1)
Der Christliche Allianz-Verband (CAV) e.V. gibt eine Verbandszeitschrift heraus, in der Mitteilungen und Informationen des Verbandes veröffentlicht werden. Diese können auch auf der Homepage des CAV oder durch sonstige Medien veröffentlicht werden.
-Inhalt-

§ 13 Auflösung
(1)
Zur Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich. Darunter ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen zu verstehen.

Dabei bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das netzwerk-m e.V., Druseltalstr. 125, 34131 Kassel, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Bad Teinach-Zavelstein,  den 07. Mai 2022
-Inhalt-

Die gesamte Satzung kann hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.